Privatleistungen auf Selbstzahlerbasis als Kassenpatient beziehen

Privatleistungen als Kassenpatient: Was Sie über Selbstzahlerleistungen in der Radiologie wissen sollten
Sie sind gesetzlich versichert und überlegen, eine MRT-, CT- oder Mammographie-Untersuchung als Privatleistung selbst zu bezahlen? Damit sind Sie nicht allein: Immer mehr gesetzlich Versicherte fragen radiologische Untersuchungen als Selbstzahlerleistung an, etwa MRT Selbstzahler Kosten oder Was kostet ein MRT für Selbstzahler gehören zu den meistgesuchten Anfragen, die uns rund um dieses Thema erreichen. In diesem Beitrag erklären wir, was eine Selbstzahlerleistung eigentlich ist, welche Rechte und Pflichten dabei gelten und worauf Sie achten sollten.
Was bedeutet „Selbstzahlerleistung" für gesetzlich Versicherte?
Grundsätzlich sind gesetzlich Versicherte über ihre Krankenkasse abgesichert: Medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen werden als Sachleistung erbracht, das heißt, Sie zahlen nichts direkt an die Praxis. Es gibt jedoch zwei unterschiedliche Konstellationen, in denen gesetzlich Versicherte trotzdem selbst zahlen:
1. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
IGeL sind Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören – meist, weil keine medizinische Indikation im engeren Sinne vorliegt, etwa bei bestimmten Vorsorge- oder Check-up-Untersuchungen ohne konkreten Verdacht. Diese Leistungen müssen gesetzlich Versicherte grundsätzlich selbst tragen.
2. Privatärztliche Behandlung trotz bestehendem Kassenanspruch
Anders liegt der Fall, wenn für eine Untersuchung eigentlich ein Anspruch auf eine Kassenleistung besteht – zum Beispiel, weil eine ärztliche Überweisung mit entsprechender Fragestellung vorliegt –, der Patient aber aus eigenem Wunsch, etwa wegen eines kurzfristigeren Termins, eine private Abrechnung nach GOÄ wünscht. Diese Konstellation ist rechtlich von echten IGeL zu unterscheiden: Sie ist im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelt.
Für Untersuchungen wie MRT, CT oder Mammographie, die auf Basis einer ärztlichen Überweisung erfolgen, handelt es sich meist um die zweite Konstellation – Sie verzichten also nicht auf eine medizinisch notwendige Leistung, sondern entscheiden sich freiwillig für einen anderen Abrechnungsweg.
Die rechtlichen Grundlagen im Überblick
Wer sich als gesetzlich Versicherter für eine private Abrechnung entscheidet, hat klare Rechte – und die Praxis hat klare Pflichten:
- Schriftliche Erklärung erforderlich: Ein Vertragsarzt darf von einem gesetzlich Versicherten nur dann eine Vergütung nach GOÄ verlangen, wenn der Patient vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dies schriftlich bestätigt. Diese Regelung ergibt sich aus § 18 Abs. 8 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) beziehungsweise der entsprechenden Regelung für Ersatzkassen.¹ Eine formlose mündliche Zusage reicht rechtlich nicht aus.
- Wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Nach § 630c Abs. 3 BGB muss die Praxis Sie vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn erkennbar ist, dass eine vollständige Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist.² Diese sogenannte wirtschaftliche Aufklärung ist keine Kür, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
- Freiwilligkeit. Ihre Kasse muss Ihnen die reguläre Kassenleistung weiterhin ermöglichen. Eine Praxis darf Sie nicht zur privaten Behandlung drängen oder Ihnen die Kassenleistung verweigern, wenn Sie eine Selbstzahlerleistung ablehnen.
- Abrechnung nach GOÄ. Die Vergütung richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), einer Bundesrechtsverordnung. Sie sieht für die meisten ärztlichen und technischen Leistungen einen Gebührenrahmen von 1,0- bis 3,5-fach des Basissatzes vor; oberhalb eines Schwellenwerts (üblicherweise 2,3-fach) muss der Steigerungsfaktor gesondert begründet werden.³ Ein pauschales „Festpreis“-Angebot ist nach GOÄ grundsätzlich nicht zulässig – die Höhe hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Warum entscheiden sich Kassenpatienten für Selbstzahlerleistungen?
Ein häufig genannter Grund ist die Terminsituation in der ambulanten Versorgung. Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage lag die durchschnittliche Wartezeit gesetzlich Versicherter auf einen Facharzttermin im Jahr 2024 bei rund 42 Kalendertagen – neun Tage mehr als noch 2019.⁴ Über die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (bundesweite Rufnummer 116117) sollen Versicherte mit einer entsprechenden Überweisung innerhalb einer Woche einen Termin vermittelt bekommen; die Wartezeit bis zum eigentlichen Termin soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.⁵ Ein Anspruch auf eine bestimmte Praxis oder einen Wunschtermin besteht dabei jedoch nicht.
Diese strukturellen Rahmenbedingungen sind ein Grund, warum manche Patientinnen und Patienten für zeitkritische Fragestellungen eine private Terminierung in Betracht ziehen. Wichtig dabei: Die medizinische Dringlichkeit einer Untersuchung wird unabhängig vom gewählten Abrechnungsweg beurteilt – eine private Bezahlung ist kein Ersatz für die reguläre Notfall- oder Akutversorgung.
Was kostet eine radiologische Untersuchung als Selbstzahler?
Die tatsächlichen Kosten hängen von der Art der Untersuchung, dem angewandten Steigerungsfaktor und eventuell notwendigem Kontrastmittel ab. Häufige Anfragen sind unter anderem ganzkörper-mrt kosten selbstzahler, kosten mrt brust selbstzahler oder kosten herz-ct selbstzahler – die konkrete Höhe lässt sich jedoch nur individuell und auf Basis der GOÄ-Abrechnungssätze angeben, nicht pauschal.
Eine Übersicht mit Preisbeispielen für unsere Standorte haben wir auf unserer Seite Kurzfristige MRT-Termine als Selbstzahler zusammengestellt. Vor jeder Untersuchung informieren wir Sie zudem transparent über die voraussichtlichen Kosten, bevor Sie sich entscheiden.
Für welche radiologischen Untersuchungen ist das Thema besonders relevant?
Bei einigen radiologischen Untersuchungen kommt das Thema Wartezeit besonders häufig zur Sprache – meist, weil die Nachfrage nach Terminen hoch ist oder die Geräte- und Facharztkapazitäten regional begrenzt sind. Dazu zählen insbesondere:
- MRT (allgemein, sowie MRT Kopf, MRT Wirbelsäule, MRT Knie, MRT Schulter, MRT Prostata)
- CT, unter anderem CT Abdomen
- Ganzkörper-MRT als Vorsorge- bzw. Screening-Untersuchung
- Mammographie und Brustdiagnostik
- Kardio-MRT / Kardio-CT, etwa zur Abklärung der Herzkranzgefäße
- Lungenkrebs-Screening (Low-Dose-CT)
Mehr zu den fachlichen Hintergründen dieser Verfahren finden Sie auf unseren Kompetenzseiten, zum Beispiel zur Prostata-MRT oder zur Onkologischen Bildgebung.
Hinweis: Bei Ganzkörper-MRT als reiner Vorsorgeuntersuchung ohne konkreten Ve0rdacht handelt es sich in der Regel tatsächlich um eine IGeL im eigentlichen Sinne (siehe oben), nicht um eine „Privatbehandlung trotz Kassenanspruch“. Hier gelten dieselben Aufklärungspflichten, aber die Ausgangslage – keine bestehende Kassenleistung – ist eine andere.
So läuft eine Selbstzahlerleistung bei Quartz Healthcare ab
Damit Sie als gesetzlich Versicherte oder Versicherter jederzeit wissen, worauf Sie sich einlassen, halten wir uns an einen klar strukturierten Ablauf:
- Termin anfragen. Sie fragen telefonisch oder online eine Untersuchung als Selbstzahlerleistung an.
- Fragestellung klären. Unser Team prüft anhand der Überweisung bzw. der medizinischen Fragestellung, um welche Untersuchung es geht und ob an dem gewünschten Standort ein zeitnaher Termin möglich ist.
- Kosten transparent nennen. Sie erhalten vor der Untersuchung eine Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform – so schreibt es § 630c Abs. 3 BGB als wirtschaftliche Aufklärungspflicht vor.
- Schriftliche Erklärung. Wenn Sie sich für die Selbstzahlerleistung entscheiden, bestätigen Sie dies schriftlich. Erst mit dieser Erklärung – Voraussetzung nach § 18 Abs. 8 BMV-Ä – darf die Untersuchung privat nach GOÄ abgerechnet werden.
- Untersuchung durchführen. Die Untersuchung findet zum vereinbarten Termin statt.
Wichtig dabei: Die Entscheidung liegt allein bei Ihnen. Sie können eine Selbstzahlerleistung jederzeit ablehnen, ohne dass Ihnen dadurch die reguläre Kassenleistung verweigert werden darf – und Sie unterschreiben die Erklärung erst, wenn für Sie klar ist, dass Sie für diese Untersuchung auf die Abrechnung über Ihre Krankenkasse verzichten.
Bei reinen Vorsorge- oder Screening-Angeboten ohne konkrete Fragestellung – also bei echten IGeL – lohnt sich zusätzlich ein Blick in unabhängige Bewertungsportale wie den IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund, der den wissenschaftlichen Nutzen- und Schadenstand einzelner Selbstzahlerleistungen zusammenfasst.⁶ Diese Bewertungen beziehen sich in erster Linie auf elektive Leistungen ohne ärztliche Indikation – nicht auf medizinisch angezeigte, überwiesene Untersuchungen, wie sie bei Quartz Healthcare Grundlage der Terminvergabe sind.
Fazit
Eine Privatleistung auf Selbstzahlerbasis kann für gesetzlich Versicherte in bestimmten Situationen eine sinnvolle, freiwillige Option sein – etwa, wenn ein zeitnaher Termin gewünscht wird. Wichtig ist dabei, den Unterschied zwischen echten IGeL und einer privatärztlichen Behandlung trotz bestehendem Kassenanspruch zu kennen, die eigenen Rechte auf Aufklärung und Freiwilligkeit zu nutzen und sich vor der Untersuchung transparent über die voraussichtlichen Kosten informieren zu lassen.
Mehr zu unserem Angebot kurzfristiger Selbstzahlertermine in der MRT-Diagnostik lesen Sie auf unserer Seite Kurzfristige MRT-Termine als Selbstzahler.
Quellenverzeichnis
- Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 18 Abs. 8 – Voraussetzungen für die Vergütung privatärztlicher Leistungen bei gesetzlich Versicherten trotz bestehendem Kassenanspruch. Erläuternde Fachbeiträge u. a. beim Deutschen Ärzteblatt: www.bundesaerztekammer.de – „IGeL: Ohne Vertrag kein Honoraranspruch“
- § 630c BGB (Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten), amtlicher Gesetzestext, z. B. abrufbar über gesetze.legal/bund/bgb/630c
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – Grundlagen zu Gebührenrahmen und Steigerungsfaktor: Bundesärztekammer / Ärztekammer Nordrhein, Rheinisches Ärzteblatt 04/2023
- Deutsche Bundesregierung, Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucksache 21/3858 vom 28.01.2026) zur Umsetzung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes; zusammengefasst bei zm-online.de: „GKV-Patienten warten insgesamt 42 Tage auf Facharzttermine“
- Kassenärztliche Bundesvereinigung / Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen – Aufgaben und Fristen (Vermittlung innerhalb einer Woche, Wartezeit i. d. R. max. vier Wochen): betanet.de – Terminservicestellen (TSS)
- IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund (Rechtsnachfolger des MDS) – wissenschaftliche Bewertung individueller Gesundheitsleistungen nach Methoden der evidenzbasierten Medizin: www.igel-monitor.de sowie Hintergrund bei der Verbraucherzentrale NRW
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